Verfahren Nenad M. gegen Land NRW. Heute 2.Verhandlungstag

Staatshaftung für falsches Sonderschulgutachten ist möglich

Extremfälle, an denen die Unzulänglichkeiten des deutschen Schulsystems transparent werden

Heute wird der skandalöse Fall des Schülers Nenad M., der jahrelang intellektuell unterfordert an einer Sonderschule für Geistige Entwicklung beschult wurde, am Landgericht Köln weiter verhandelt.

Die intellektuelle Etikettierung erfolgte aufgrund eines Intelligenztests kurz nach der Flucht aus Jugoslawien, als der Roma-Junge so gut wie keine deutschen Sprachkenntnisse hatte.

Der Verein mittendrin e. V. Köln unterstützt den Ausbildungsweg und die Schadensersatzklage von Nenad M.

„Der Verein die Inklusiven e. V. kann – nach Kenntnis diverser Fälle in Bielefeld – bestätigen, dass auch vor Ort Schüler in Sonderschulen mit dem Schwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘ beschult werden, die intellektuell selbst nach aktuell geltenden Einteilungs-Instrumenten wie Intelligenztests, nicht als „geistig behindert“ bezeichnet werden können.” berichtet Romy Suhr, Vorsitzende des Vereins.

Der Hintergrund ist, dass Regelschulen mit vermeintlich nicht „normgerechten“ Schülern nicht umzugehen wissen, die nicht von allein „funktionieren“. Dazu gehören auch Schüler, die z. B. Sprachförderbedarfe haben, wie die aktuelle Diskussion um die geplante Abschulung von 99 Schülern der Internationalen Klassen in Bielefeld zeigt.

Ein Intelligenztest, der natürlich von Pädagogen in der abgehenden oder aufnehmenden Schule erfolgt, liefert aber immer das gewünschte Ergebnis.

Eltern, die von Schulen mit Abholungsanrufen und ähnlichem in die Überforderung getrieben werden, geben irgendwann zu allem ihren Konsens.

Der Elternverein die Inklusiven e. V. weist darauf hin, dass Eltern das Recht auf Begutachtung durch schulfremde Fachleute haben. Sie haben auch das Recht, Dienstleistungen des Jugendamts über nicht beim Jugendamt angestellte Fachleute in Anspruch zu nehmen.

Nicht zutreffende Behauptungen über Kinder, die ihren Ruf schädigen, widersprechen definitiv den Kinderrechten, Kinderrechtskonvention § 16.

Die Eltern zur Abholung aufzurufen, sollte nicht die pädagogische Arbeit in der Schule ersetzen.

Zunächst muss geschaut werden, wie auftretende Probleme gelöst werden können, unter Einbeziehung aller Beteiligten und aller infrage kommenden Hilfen.

Die Inklusiven e. V. als Interessenvertretung von Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen u/o Förderbedarf unterstützen hierbei als unabhängige Instanz, auch in Gesprächen mit Schulen.

Die Kinderrechtskonvention wurde zur Klarstellung der Allgemeinen Menschenrechte auf die Situation von Kindern hin verfasst. https://www.kinderrechtskonvention.info/

Mit freundlicher Unterstützung der AOK NordWest