Bündnis fordert Vorrang für inklusive Bildung

Am heutigen Tage ging das Bündnis für Inklusive Bildung in Nordrhein-Westfalen mit seiner harschen Kritik an der Bildungspolitik der Landesregierung an die Öffentlichkeit.

„Bisher wird nicht klar, welche Barrieren die Landesregierung mit ihren ‚Eckpunkten der Neuausrichtung der Inklusion‘ für Kinder mit Behinderung in nordrhein-westfälischen Schulen abbaut.", sagt Romy Suhr, Vorsitzende des Vereins die Inklusiven e. V. Bielefeld. Auch der Bielefelder Elternverein ist Mitglied im Bündnis.

Gerade der Abbau von Barrieren ist der Wesenskern bundesweit geltender Gesetze* zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten.
Es wird Zeit, dass Barrieren benannt und förderliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren aller Art auch in den Schulen eingeleitet werden.

Mit der Reduzierung von Schulen des Gemeinsamen Lernens, Planstellen ohne Menschen dahinter und bar jeder Strategie für eine inklusive Schulentwicklung bleiben Barrieren allerdings erhalten und verfestigen sich.
Diese Maßnahmen lösen weder das Problem der 75 % Förderschüler ohne Schulabschluss, noch die sozialen Probleme an Schulen.

Die Bundesrepublik ist mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention die Verpflichtung eingegangen, schnellstmöglich ein hochwertiges inklusives Schulsystem zu schaffen, und mit ihr jede einzelne Landesregierung.

„Es wird Zeit, dass geltende Gesetze nicht länger verleugnet, sondern der Begriff ‚Inklusion‘ mit seiner menschenrechtlichen Bedeutung verwendet und verbreitet wird!″ so Suhr weiter.

Oder um es mit Walter Scheel zu sagen:

„Es kann nicht die Aufgabe eines Politikers sein, die öffentliche Meinung abzuklopfen und dann das Populäre zu tun. Aufgabe des Politikers ist es, das Richtige zu tun und es populär zu machen.“

*Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
11_EU-Richtlinie 2016–2102
Behindertengleichstellungsgesetz BGG
Grundgesetz Art.3
auf der Basis von:
Kinderrechtskonvention
Menschenrechtskonvention
UN-Behindertenrechtskonvention